Buchung

Mit der Buchung eines Fluges werden ein Datum und der Flugpreis vereinbart.

Durchführung

Den Entscheid zur Durchführung eines Fluges fällt der verantwortliche Pilot. Muss der Flug wegen schlechter Witterung durch CentralHeli abgesagt werden, entstehen dem Kunden keine Kosten. Es kann ein neues Datum vereinbart werden. Bei Nichterscheinen des Fluggastes am vereinbarten Tag, kann CentralHeli dem Kunden für den organisatorischen Aufwand ein Viertel des Flugpreises (25%) in Rechnung stellen.

Vorausbezahlte Flüge, die wegen schlechter Witterung nicht durchgeführt und auch nicht verschoben werden können, werden dem Kunden zurückerstattet.

Aussenlandung

CentralHeli verfügt über die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellte gewerbliche Aussenlandebewilligung.

Voraussetzung für eine Aussenlandung in der Schweiz ist das Einverständnis des Landeigentümers, auf dessen Grund die Landung erfolgen soll. Befindet sich der Landplatz auf Gemeinde oder Stadtgebiet, ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen. Es können keine Aussenlandungen in dicht besiedeltem Gebiet erfolgen.

Versicherung

Die Beförderung der Passagiere unterliegt den Haftungsbestimmungen des zur Zeit des Fluges gültigen Lufttransportreglements.

Zahlungskonditionen

Bar vor dem Abflug, gegen Rechnung zahlbar innert 10 Tagen netto oder nach Vereinbarung mit Kreditkarte oder via PayPal.

Gutscheine sind im Voraus zu bezahlen.

Die angegebenen Preise sind Netto inklusiv 8% MwSt.



Haftungsbestimmungen

Auszug aus dem Luftrecht

Die Beförderung von Personen oder Waren mit unseren Helikoptern unterliegt den Bestimmungen der CH-Verordnung über den Lufttransport (LTrV) und der EG-Verordnung 2027/97, revidiert durch die EG-Verordnung 889/2002 und dem Montrealer Übereinkommen, soweit diese Erlasse anwendbar sind.
 
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen.

Für Schäden bis zu einer Höhe von 113'100 SZR (ca. CHF 170'000) kann der Lufttransportführer keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann der Lufttransportführer durch den Nachweis abwenden, dass er weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.  

Die Haftung des Lufttransportführers für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist auf den Betrag von 1’131 SZR pro Passagier (ca. CHF 1'700) beschränkt.
 
Für Verspätungen haftet der Lufttransportführer bis maximal 4'694 SZR (ca. CHF 7'050).  

Beim Unfall des Luftfahrzeuges, der den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Passagiers verursacht, haben der Passagier oder seine Angehörigen Anspruch auf eine Sofortzahlung gemäss Art. 15 LTrV bzw. Art. 5 der EG-Verordnung 2027/97 in der Fassung von EG-Verordnung 889/2002, sofern diese anwendbar ist.  
Erhalten der Passagier oder seine Angehörigen Leistungen aus einer Unfallversicherung, die der Halter des Luftfahrzeuges oder der Lufttransportführer zu Gunsten des Passagiers abgeschlossen hat, sind diese Leistungen auf die Schadenersatzforderungen des Passagiers oder der Angehörigen anzurechnen

Abkürzungen:                  
LTrV       Luft-Transport -Verordnung (CH)
LFV        Luft-Fahrt-Verordnung (CH)      
MÜ         Montrealer Übereinkommen (international)     
SZR        Sonder-Ziehungs-Recht  1SZR = ca. CHF 1.50
AOPA     Aircraft Owner and Pilot Assoziation     


Gewerbsmässige, nicht gewerbsmässige (private) Flüge

Definition der Gewerbsmässigkeit (Artikel 100 LFV)
Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn für sie in irgend einer Form ein Entgeld eintrichtet wird, das mehr als die Kosten für die Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll und sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.

Definition der Nicht-Gewerbsmässigkeit (Private Flüge)
Sind Flüge bei denen Gewerbsmässigkeit gemäss vorherigen Absatz (Artikel 100 LFV) nicht zutrifft. Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgeld entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.
Ein Flug gilt auch dann noch nicht gewerbsmässig, wenn zwar ein überdurchschnittliches hohes Engelt entgegen genommen wird, dafür jedoch keinerlei Werbung gemacht wird.
Ausbildungsflüge sind nicht gewerbsmässig.

Forderungsrecht
In der Luftfahrt besitzt der Geschädigte gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers kein direktes Forderungsrecht - entgegen dem SVG 65.(Geschädigter kann nicht direkt bei der Versicherung das Geld einfordern sondern muss dies über den Schaden-Verursacher)

Eigenschäden
Ansprüche der Crew gegenüber der Haftpflichtversicherung sind nicht versichert, weil dies sogenannte "Eigenschäden" darstellen

Enthaftungsmöglichkeit
Der Luftfrachtführer (Pilot) kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft.

Übereinkommen von Montreal
(Luftfrachtführer ist der Pilot eines gewerbsmässigen Unternehmens oder der private Pilot, der gegen Entgeld fliegt).

Artikel 17 MÜ:
Tod und Körperverletzung von ReisendenLuftfrachtführer haftet für Körperschäden der Reisenden auf Flug sowie beim Ein- und Aussteigen.Luftfrachtführer haftet für Beschädigung des Reisegepäcks.

Artikel 21 MÜ:
Schadenersatz bei Tod und KörperverletzungLuftfrachtführer haftet für Tod oder Körperverletzung des Passagiers bis zur 113'100 SZR kausal, das heisst es braucht kein Verschulden undes ist auch keine Beschränkung ist möglich.Über SZR 113'100 kann sich der Luftfrachtführer von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass ihn keinerleVerschulden trifft.

Artikel 22 MÜ:
Haftungshöchstbeträge bei Verspätung für Reisegepäck und GüterLuftfrachtführer haftet für Verspätungsschäden von Pax nur bis zu einem Betrag von 4'694 SZR pro ReisendemBei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätungnur bis zu einem Betrag von 1'131 SZR pro Reisendem.Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nurbis zu einem Betrag von 19 SZR pro Kilogramm.

Artikel 26 MÜ:
Unwirksamkeit von VertragsbestimmungenAbmachungen zum Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers oder zur Reduktion der Haftung unter die Limiten des Übereinkommens von Montreal sind nichtig.

Versicherungsdeckungen CHS Central Helicopter Services AG:
Die Haftpflicht-Garantiesummen der CHS Central Helicopter Services AG sind wie folgt versichert:
CHF 11'000'000 für Bell206 (HB-XXY) SZR 7.333.333
mindesten Faktor 2 über dem vorgeschrieben gestzlichen Minimum
CHF 13'000'000 für Bell40 (HB XQY) SZR 8.666.666
mindesten Faktor 2 über dem vorgeschrieben gesetzlichen Minimum
Gesetzlich vorausgesetzt werden 3'000'000 Sonderziehungsrechte (SZR). Diese entsprechen einem CHF Betrag von ca. 4'500'000
Zudem sind in der Insassen-Unfallversicherung sämtliche Crew-Mitglieder und Passagiere gegen Tod und Invalidität mit einer Versicherungssumme von CHF 70'000.- pro Person versichert.
Gewerbsmässige oder nicht gewerbsmässig Flüge haben die gleichen Versicherungsleistungen.

Übersteigen die Forderungen die Versicherungsleistungen und es liegt eine Pflichtverletzung vor, so kann bei gewerbsmässigen Flügen in erster Linie das Luftfahrtunternehmen und bei nicht gewerbsmässigen Flügen der Pilot belangt werden.

Haftungsbestimmungen National und International
Haftungsbestimmungen und Versicherungsleistungen der CHS AG für gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Flüge finden Sie hier.